Steuern sparen bei der Abfindung

Abfindung fällige Steuern

Sobald es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag kommt, beginnt gerade für den ehemaligen Arbeitnehmer eine komplizierte Zeit, denn ihm steht ein finanzieller Engpass bevor und weiterhin muss in der Regel ein neues Arbeitsverhältnis gefunden werden. Sind sich beide Vertragsparteien über die Höhe einer Abfindung einig, so muss dies nicht zeitgleich bedeuten, dass sich beide Parteien auch über die Modalitäten einig sind, wie die Zahlung der Abfindung erfolgen soll. In diesem Punkt ist es grundsätzlich empfehlenswert, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer noch ein letztes Mal an einen Tisch setzen und diesbezüglich eine Entscheidung treffen, welche für beide Parteien sinnvoll ist.

Die Art der Abfindung ist entscheidend

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeit wie eine Abfindung fälliger Steuern ausgezahlt werden kann, wobei es hierbei aus Arbeitnehmersicht klar ist, dass die eine Möglichkeit weniger wirtschaftlich beziehungsweise auch steuerlich ungünstiger ist, als die andere Variante.
In der Regel ist die so genannte Fünftel Regelung sehr beliebt, denn diese Form sieht vor, dass eine zugesicherte Abfindung nicht in einem gesamten Betrag versteuert werden muss, sondern vielmehr in fünf gleiche Teile gesplittet und anschließend einzeln versteuert wird. Rechnet man anschließend die geleisteten Steuerbeträge zusammen, so kann schnell festgestellt werden, dass diese Summe eine erheblich geringere Steuerlast darstellt, als wenn der ehemalige Arbeitnehmer die gesamte Abfindung mit einem Mal hätte versteuern müssen.

Mittels gemilderter Progression werden im Übrigen auch so genannte Entlassungsentschädigungen privilegiert, da nur ein Fünftel bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen ist. Hierfür muss allerdings grundsätzlich gewährleistet sein, dass die Höhe der Abfindung, gemeinsam berechnet mit dem restlichen Einkommen des entsprechenden Steuerjahres, das Jahreseinkommen der vorigen Jahre überschreitet. Keinesfalls dürfen bestimmte Vergütungen in einer Abfindung enthalten sein. Hierzu zählen unter anderem Provisionen, Urlaubsentgelte oder auch sonstige Vergütungsansprüche.

Nicht jeder Zeitpunkt ist für eine Auszahlung einer Abfindung optimal – Abfindung fällige Steuern

Betrachtet man den Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung rein steuerlich, dann sind einzig und allein der Stichtag der Zahlung und der entsprechende Veranlagungszeitraum ausschlaggebend. Aus diesem Grund kann es durchaus sinnvoll sein, wenn der Zeitpunkt der Auszahlung auf einen anderen Termin verlagert wird.
Muss der ehemalige Arbeitnehmer erst einmal davon ausgehen, dass er nicht so schnell wieder ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen wird oder keinen neuen Arbeitsplatz findet, dann hat er nach der Beendigung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses entweder gar kein oder nur ein sehr geringes monatliches Einkommen zu erwarten. In einem solchen Fall macht es Sinn, wenn der Zeitpunkt der Auszahlung einer Abfindung in das darauffolgende Jahr verschoben wird, wenn der Verbraucher unter Umständen wieder über mehr Einkünfte verfügt.

Auch ist es durchaus möglich, dass die Altersvorsorge mit einbezogen wird, was sich in einigen Fällen sogar anbietet. Dies bedeutet, dass der ehemalige Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem auch die Abfindung gezahlt wird, Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge steuerfrei einzahlt. Wer bis zum Moment der Abfindungszahlung noch nicht in die Pensionskasse eingezahlt hat, kann dies nun nachholen, denn der Zeitpunkt bietet sich an. Entscheidend ist hierbei, dass große Steuerminderungen mittels einer rückwirkenden Einzahlung erzielt werden können.